Willkommen bei der Velox Sanierung GmbH
Erste Hilfe bei Brand-, Wasser- und Schimmelschaden
Reagieren Sie richtig! Bringen Sie sich oder andere jedoch nicht in Gefahr.
- Wasser- und Stromversorgung
Hauptstromversorgung und Wasserzufuhr schließen und gegen Wiedereinschalten sichern. Beim Abschalten und außer Betrieb nehmen unbedingt Ausnahmen bei lebenserhaltenden oder sicherheitsrelevanten Anwendungen beachten und mit Betroffenen abstimmen.
- Schadensstelle sichern
Einsturzgefährdete Bereiche absichern und Schadensstelle gegen Zutritt Unbefugter absichern.
- Schadensminimierung vornehmen
Durch Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass kein Wasser weiter eindringt und ggf. Wasser abpumpen / absaugen.
- Dokumentation und Versicherung
Zustand durch Fotos und schriftliche Aufzeichnungen dokumentieren und Versicherung informieren, soweit noch nicht geschehen.
… oder rufen Sie direkt velox an und wir regeln das für Sie. (Tel: +49 (0)89 - 23 51 96 56)
Gebäude- und Inventarsanierung
Alles aus einer Hand
Maler, Bodenleger, Fliesenleger, Trockenbauer, Elektriker, Installateure und viele mehr können von uns zur Verfügung gestellt werden. Die Koordination obliegt uns, somit brauchen Sie sich nicht mit Terminvereinbarungen herumschlagen. Unsere Aufgabe, Ihren Brand-, Wasser- oder Schimmelschaden zu beheben, endet erst dann, wenn alles wieder seine Ordnung hat und der Urzustand wieder hergestellt ist. Auch die Abwicklung über die Versicherung können Sie getrost uns überlassen. Sie geben Ihr schriftliches Einverständnis und wir rechnen direkt mit dem zuständigen Versicherer ab; somit ersparen Sie sich eventuelle Vorauszahlungen. Unsere jahrelange Erfahrung in der Schadensanierung garantiert Ihnen einen reibungslosen Ablauf zwischen allen am Schaden Beteiligten.
Schnelle Erstmaßnahmen
Je eher, desto besser: Je früher auf die entstandenen Schäden reagiert wird, desto effektiver ist die Schadensminderung. Fachkompetente Schadenstabilisierung spart Zeit und Geld.
Trocknungsservice
Wasserschäden sind behebbar, wenn schnell und richtig reagiert wird. Mit unserem Knowhow verlieren Feuchtigkeits- und Wasserschäden viel von ihrem Schrecken. Schadensursachen und Auswirkungen beheben wir schnell und zuverlässig.
Sofortmaßnahme
Warum sind diese wichtig?
Sofortmaßnahmen nach einem Schadensereignis gehören zur Schadensbegrenzung gemäß Versicherungsvertragsgesetz. Die möglichst schnelle Durchführung von Sofortmaßnahmen soll sicherstellen, dass technische Anlagen, Gebäude und Inventar nicht weiter geschädigt werden.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§82 Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
§83 Aufwendungsgesetz
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach §82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen
.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.